top of page

WOODFILM GmbH Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

1. Geltungsbereich

 

1.1 Alle Leistungen der WOODFILM GmbH (nachfolgend „WOODFILM“) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) in ihrer zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Fassung. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Für den Online-Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen (sog. Fernabsatzgeschäfte) gelten darüber hinaus gesonderte Bedingungen.

 

1.2 WOODFILM erbringt seine Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts (nachfolgend „Kunden“).

 

1.3 WOODFILM ist berechtigt, die AGB jederzeit zu ändern. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, sofern der Kunde der Änderung nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, die einen Hinweis auf die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs enthält, widerspricht.

 

2. Vertragsschluss

 

2.1 Die Angebote von WOODFILM sind bis zum Zugang der Auftragserteilung (schriftlich, per Telefax oder per E-Mail) durch den Kunden freibleibend. Angebote in Werbeunterlagen oder im Internet von WOODFILM sind unverbindlich und stellen lediglich Angebote zur Abgabe einer Bestellung durch den Kunden dar (invitatio ad offerendum).

 

2.2 Kostenvoranschläge von WOODFILM stellen lediglich unverbindliche Aufwandsschätzungen dar, es sei denn, die Verbindlichkeit mit einer Abweichung der späteren Vergütung in Höhe von plus/minus 10% wird im Einzelfall schriftlich vereinbart.

 

2.3 Mündliche Zusagen durch Vertreter oder sonstige Hilfspersonen von WOODFILM bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch WOODFILM. Zeigt sich während der Ausführung eines Auftrages, dass Mehrkosten (z. B. verlängerte Auftragsdauer) entstehen, so wird der Kunde bzw. dessen Vertreter vor Ort eine entsprechende Bewilligung hinsichtlich der erforderlichen Mehrkosten unterschreiben.

 

3. Vertragsgegenstand

 

3.1 Gegenstand des Vertrages sind Dienstleistungen der WOODFILM GmbH im Zusammenhang mit der Produktion von Konzepten, Animationen, Filmschnitten und Filmen (nach den Vorgaben des Kunden), die zum Teil mit Hilfe von Computern, Film- und Videokameras, Fahrzeugen, Flugzeugen, zivilen Kameradrohnen, Multikoptern oder ähnlichen unbemannten Luftfahrzeugen (nachfolgend „Drohnen“) oder Fahrzeugen aufgezeichnet werden.

 

3.2 Sofern WOODFILM im Rahmen der Filmproduktion auch die Recherche und die Auswahl der geeigneten Musik zur Untermalung der Videos übernimmt, so sorgt WOODFILM für die Lizenzierung der entsprechenden Musikstücke für den angestrebten Zweck. Der Kunde beauftragt WOODFILM, entsprechende Lizenzvereinbarungen für ihn abzuschließen und hat die anfallenden Lizenzgebühren zu tragen. Die Abwicklung mit den Verwertungsgesellschaften (insb. GEMA) nach Veröffentlichung des Filmes sowie die Entrichtung der Vergütung liegt im Verantwortungsbereich des Kunden.

 

3.3 Die Leistungen von WOODFILM im Zusammenhang mit Videoproduktionen werden ausschließlich im Rahmen der geltenden Sicherheitsanforderungen sowie gesetzlichen und/oder behördlichen Rahmenbedingungen erbracht. Der Kunde kann Leistungen außerhalb dieser Vorgaben nicht beauftragen oder deren Erbringung verlangen. Zu den geltenden Sicherheitsanforderungen gehören insbesondere die folgenden Regeln:

 

- keine Flugaktivitäten bei Regen oder Gewitter,

- keine Flugaktivitäten vor Sonnenaufgang oder nach Sonnenuntergang (Abweichungen nur mit Sondergenehmigung möglich),

- Flüge maximal bis Windgeschwindigkeiten von 30 km/h,

- Fluggeschwindigkeiten der Drohne bis max. 60 km/h (mit Red Epic Kamera bis max. 40 km/h),

- Sichtflug nach VFR-Regeln (Flüge nur mit Sichtkontakt zur Drohne),

- maximale Flughöhe 100 Meter (Abweichungen nur mit Sondergenehmigung möglich),

- maximale Entfernung zum Piloten horizontal 500 Meter (Abweichungen nur mit Sondergenehmigung möglich),

- kein Überflug von Personen (Abweichungen nur mit Sondergenehmigung möglich),

- Luftsperrgebiete dürfen nicht durchflogen werden,

- keine Flüge in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen sowie 5 Kilometern zu Flughäfen (mit Sondergenehmigung möglich),

- keine Flüge ohne Aufstiegserlaubnis, soweit diese nach den gesetzlichen Vorschriften erforderlich ist.

 

3.4 Sofern eine behördliche Aufstiegserlaubnis nach § 16 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) oder nach landesrechtlichen Vorschriften notwendig ist, kümmert sich WOODFILM bzw. dessen Subunternehmer um deren Einholung bzw. Erteilung, es sei denn, es wird im Einzelfall etwas anderes vereinbart oder diese liegt bei Durchführung des Auftrags bereits vor. Der Kunde trägt die Kosten für die Einholung einer Aufstiegserlaubnis gemäß der aktuellen Preisliste von WOODFILM.

 

3.5 Der Kunde wird insbesondere rechtzeitig dafür sorgen, dass der oder die Orte, an denen gedreht werden soll(en), WOODFILM rechtzeitig mitgeteilt werden und die erforderlichen Genehmigungen (z. B. etwaiger Zustimmungserklärungen der Grundstückseigentümer oder Pächter) eingeholt werden. Der Kunde hat sicherzustellen, dass das Betreten von Grundstücken durch Mitarbeiter von WOODFILM nicht gegen Rechte Dritter verstößt. Darüber hinaus hat der Kunde etwaige Einwilligungen von gefilmten Personen rechtzeitig einzuholen, um die Verletzung von Persönlichkeitsrechten zu vermeiden.

 

4. Preise und Zahlungsbedingungen

 

4.1 Alle Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Sofern einzelne Leistungen nicht in dem Auftrag festgehalten sind, so richtet sich die Höhe der Vergütung nach der bei Auftragserteilung gültigen Preisliste von WOODFILM.

 

4.2 Soweit nicht abweichend vereinbart, ist das vereinbarte Honorar zu 50% bei Auftragserteilung als Anzahlung fällig. Bei Drehs außerhalb Deutschlands oder wenn der Kunde seinen Sitz außerhalb Deutschlands hat, kann WOODFILM im Einzelfall bis zu 100% des vereinbarten Honorars im Voraus verlangen. Der jeweilige Restbetrag wird unmittelbar nach dem letzten Drehtermin abgerechnet.

 

4.3 Honorarrechnungen sind im Übrigen unmittelbar nach Zugang beim Kunden fällig und ohne Abzug zahlbar. Auslagen wie z. B. Reisekosten werden mit der Honorarrechnung ausgewiesen. Bei Stornierung eines Auftrags durch den Kunden wird ein Ausfallhonorar gestaffelt wie folgt fällig:

 

- bis 7 Tage vor Auftragstermin 30% netto des Honorars,

- bis 3 Tage vor Auftragstermin 50% netto des Honorars,

- bis 48 Stunden vor Auftragstermin 70% netto des Honorars,

- bis 24 Stunden vor Auftragstermin 100% netto des Honorars.

 

4.4 In Fällen, in denen sich kurzfristig (innerhalb von 24 Stunden vor dem Auftragstermin oder am Tag der Auftragsausführung selbst) herausstellen sollte, dass die Durchführung eines Auftrages wegen schlechter Witterungsbedingungen (z. B. Stark- oder Dauerregen oder Sturm) ohne eigene Stornierung durch den Kunden und ohne Verschulden einer Vertragspartei nicht möglich sein sollte und lässt sich (etwa wegen des Fixcharakters des Auftrags, z. B. Filmen einer bestimmten Sportveranstaltung) auch kein geeigneter Ausweichtermin finden, ist WOODFILM berechtigt, für den ausgefallenen Tag eine pauschale Aufwandsentschädigung gemäß Kostenvoranschlag zu verlangen.

 

4.5 Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 1% pro Monat zu zahlen, es sei denn, dass ein höherer oder niedrigerer Verzugsschaden nachgewiesen wird.

 

4.6 Bei erheblichen, schriftlich abgemahnten Vertragsverstößen, Zahlungsverzug, wesentlicher Vermögensverschlechterung, Zahlungseinstellung oder Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens des Auftraggebers ist WOODFILM zum sofortigen Rücktritt von allen mit dem Auftraggeber bestehenden Verträgen berechtigt. Das gleiche Recht steht dem Auftraggeber zu.

 

5. Nutzungsrechte

 

5.1 WOODFILM verfügt über sämtliche ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an den im Zuge der Ausführung des Auftrages erstellten oder entstehenden Werken oder sonstigen Leistungsgegenständen, z. B. Film- oder Lichtbildwerke oder Licht- oder Laufbilder.

 

5.2 Soweit im Einzelfall eindeutig vorher schriftlich vereinbart, räumt WOODFILM an den entstandenen Werken und Leistungsgegenständen ein einfaches, räumlich unbeschränktes Recht zur Nutzung des Werks oder Leistungsgegenstandes für den angestrebten Zweck ein. Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter dem Vorbehalt der vollständigen Vergütung des Auftrages. Je nach Auftrag kann die Nutzungsmöglichkeit zeitlich beschränkt werden. Ein Bearbeitungsrecht wird nicht eingeräumt. Jede weitergehende Nutzung ist untersagt und bedarf der schriftlichen Einräumung eines zusätzlichen Nutzungsrechts seitens WOODFILM.

 

5.3 WOODFILM bleibt berechtigt, die

 

 entstandenen Werke und Leistungsgegenstände nach der Veröffentlichung des Gesamtwerks durch den Kunden für eigene geschäftliche Zwecke zu nutzen, z. B. im Rahmen der Werbung (z. B. in Showreels), auch wenn in diesem Zusammenhang Kennzeichen des Kunden (Marken, Werktitel oder Unternehmenskennzeichen) oder sonstige geschützte Zeichen erkennbar sind. Ebenso ist WOODFILM berechtigt, Ausschnitte des gefilmten Rohmaterials in weiteren Filmen zu verwenden.

 

5.4 Die Herausgabe von Rohdaten und/oder Rohmaterial ist nicht geschuldet, es sei denn, dies ist im Einzelfall gerade der Vertragsgegenstand und die Bearbeitung soll durch den Kunden erfolgen; in diesem Fall räumt WOODFILM dem Kunden ein entsprechendes Bearbeitungsrecht ein. Dies erfolgt ausschließlich schriftlich.

 

6. Gewährleistung

 

6.1 WOODFILM leistet bei Sachmängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt WOODFILM nach ihrer Wahl einen anderen mangelfreien Leistungsgegenstand oder beseitigt den Mangel. Der Mangel gilt auch als beseitigt, sofern WOODFILM dem Kunden eine zumutbare Ersatzlösung bereitstellt, welche die Auswirkungen des Mangels vermeidet und deren Einsatz für den Kunden zumutbar ist.

 

6.2 Schlägt eine der Schwere des Mangels angemessene Anzahl der Nacherfüllung fehl und ist diese nicht innerhalb zumutbarer Zeit erfolgt, so ist der Kunde berechtigt, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen.

 

6.3 Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit der Abnahme.

 

7. Haftung

 

7.1 WOODFILM haftet für Schäden gleich aus welchem Rechtsgrund nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. WOODFILM haftet ferner für die fahrlässige Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten), d. h. solchen Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Im Falle der fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten haftet WOODFILM jedoch nur für den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Insgesamt ist die Haftung begrenzt auf die Höhe der vertraglich vereinbarten Vergütung.

 

7.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, Arglist, Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder einer ausdrücklichen Garantieübernahme. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.

 

7.3 WOODFILM weist darauf hin, dass für das eigene Equipment (Kamera, Fahrzeug, Flugzeug, Multikopter etc.) grundsätzlich Versicherungsschutz (u. a. Haftpflicht) besteht. Dies gilt jedoch nicht für fremde Geräte, die auf Wunsch des Kunden angemietet oder eingesetzt werden sollen. Insoweit hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass auch insoweit ausreichend Versicherungsschutz besteht. Für bestimmte Geräte (z. B. Red Epic oder spezielle Kameramodelle), die auf Wunsch des Kunden verwendet werden sollen, kann WOODFILM eine zusätzliche Geräteversicherung abschließen und die Kosten hierfür auf den Kunden abwälzen. Soll WOODFILM auf Wunsch des Kunden kundeneigene Geräte oder vom Kunden beigestellte Geräte, die im Eigentum Dritter stehen, einsetzen, so hat der Kunde sicherzustellen, dass diese Geräte ausreichend gegen Beschädigungen oder Verlust versichert sind. Ist dies nicht der Fall, kann WOODFILM den Einsatz solcher Geräte entweder ablehnen oder diese auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden unter Ausschluss jeglicher Haftung einsetzen.

 

7.4 Die Haftung von WOODFILM beschränkt sich bei fahrlässigem und/oder schuldhaftem Verlust oder Beschädigung von Rohmaterial ausschließlich auf Neulieferung in gleichem Umfang.

 

7.5 Vertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen WOODFILM verjähren nach einem Jahr ab Anspruchsentstehung, soweit nicht kürzere gesetzliche Verjährungsfristen bestehen.

 

7.6 Soweit die Haftung von WOODFILM ausgeschlossen oder beschränkt ist, so gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungs- sowie Verrichtungsgehilfen.

 

7.7 Der Auftraggeber haftet für die im Zusammenhang mit der Verwendung des Film- und Bildmaterials stehenden Texte. Eine tendenzfremde Verwendung oder Verfälschung sowie strafrechtlich relevante Nutzungen, insbesondere die zur Herabwürdigung des Urhebers, abgebildeter Personen oder sonstiger Dritter inklusive Personenvereinigungen führen können, sind unzulässig.

 

7.8 Der Auftraggeber ist auch dafür verantwortlich, dass er die Freigabe zur Veröffentlichung von den auf dem von WOODFILM erstellten Film- und Bildmaterial abgebildeten Personen (Rechteabtretung) einholt, soweit dies gesetzlich notwendig ist.

 

7.9 Für jede aus der Veröffentlichung von Filmmaterial, Bildmaterial und/oder ihrem Zusammenhang mit dem veröffentlichten Text ruhende Rechtsverletzung, insbesondere von allgemeinen Persönlichkeitsrechten, Kunsturheberrechten, Markenrechten und/oder Eigentumsrechten sowie Eingriffen in die Privatsphäre, ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Er allein ist in diesen Fällen dem Verletzten gegenüber schadenersatzpflichtig und stellt WOODFILM von allen gegenüber WOODFILM geltend gemachten Schadenersatzansprüchen frei.

 

8. Freiheit von Rechten Dritter

 

8.1 Der Auftraggeber versichert, dass im Rahmen des Vertrages von ihm eingebrachte Materialien und Inhalte frei von Schutzrechten Dritter sind und dass nach seiner Kenntnis auch keine sonstigen Rechte bestehen, die eine vertragsgemäße Nutzung einschränken oder ausschließen. Sofern Dritten Ansprüche irgendwelcher Art aus den vorgenannten Materialien bzw. Inhalten zustehen sollten, übernimmt der Auftraggeber hierfür die uneingeschränkte Haftung und ist verpflichtet, WOODFILM von den Ansprüchen Dritter freizuhalten. WOODFILM ist berechtigt, dem Auftraggeber insoweit Weisungen zu erteilen und Auskunft über die von ihm getroffenen Vorkehrungen zu verlangen.

 

8.2 Werden durch eine Leistung von WOODFILM Rechte Dritter verletzt, wird WOODFILM nach eigener Wahl und auf eigene Kosten dem Auftraggeber das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder die Leistung schutzrechtsfrei gestalten oder die Leistung zum Rechnungspreis (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen. Dem Auftraggeber steht gegen WOODFILM nur dann ein Anspruch zu, wenn die vertraglichen Leistungen vereinbarungsgemäß genutzt werden und die Ansprüche nicht durch eine Änderung verursacht wird, die der Auftraggeber selbst oder durch einen Dritten vorgenommen hat.

 

8.3 WOODFILM ist berechtigt, entsprechend den vorstehenden Regelungen dem Kunden die Nutzung der Leistung zu untersagen, wenn WOODFILM gegenüber schutzrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden.

 

9. Produktabnahme

 

9.1 Soweit im Zuge der Auftragsabwicklung einzelne Leistungen durch den Kunden abgenommen werden müssen, ist dieser verpflichtet, eine Abnahme zu erklären, soweit die abzunehmende Leistung mangelfrei ist. Jede Form der Nutzung oder Verwertung der Leistungsergebnisse durch den Kunden steht einer ausdrücklichen Abnahme der Leistungsergebnisse gleich.

 

9.2 Nach Beendigung einer Produktion findet eine Abnahme statt. Die Abnahme kann online (z.B. per E-Mail, Dropbox, Wipster oder Frame.io) erfolgen. Im Rahmen dieser Abnahme werden eventuelle Änderungswünsche des Auftraggebers protokolliert. Nachträgliche Änderungen betreffend das Konzept, das Storyboard, die Shotlist oder die Art der Kameraführung (Schulterkamera, Stativ, Drohne etc.) sind ausgeschlossen. Nachkorrekturen bei Schnittarbeiten erfolgen kostenfrei, soweit der Aufwand hierfür 20 % des für Schnittarbeiten veranschlagten Aufwandes nicht übersteigt. Protokollierte Änderungen werden von WOODFILM kurzfristig durchgeführt.

 

9.3 Mängelrügen müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Abnahme der Produktion, schriftlich erfolgen. Bei berechtigten Mängelrügen ist WOODFILM verpflichtet, die Mängel zu beseitigen, soweit dies technisch möglich ist.

 

9.4 Änderungswünsche, welche keine Mängel der Produktion betreffen (wie zum Beispiel nachträgliche Textänderungen), werden dem Auftraggeber entsprechend der geltenden Preisliste von WOODFILM in Rechnung gestellt.

 

10. Schlussbestimmungen

 

10.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

10.2 Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Gerichtsstand Erbach.

 

10.3 Sind eine oder mehrere Regelungen dieser AGB unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit die Bestimmungen unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.

bottom of page